Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen: 1. Münchner Weißbier Verein und hat seinen Sitz in München. Der

Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und den Zusatz e.V. führen.

Zweck des Vereines ist:

  • die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde
  • die Förderung des traditionellen bayerischen Brauchtums, insbesondere auch der Weißbierbraukunst

Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke ist vor Allem die Verbundenheit der Mitglieder zu fördern. Dies soll insbesondere durch die Hilfe illreinander und durch kulturelle Veranstaltungen, sowie Interessenkreise verwirklicht werden.

§2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

§3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • aktive Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Mitglied kann jede Person werden. Es dürfen keine Personen unter 18 Jahren aufgenommen werden.

Aufnahmeanträge haben schriftlich zu erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft zusammen mit dem Ausschuss. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein.

Gegen die Ablehnung kann Einspruch zur Mitgliederversammlung erhoben werden, welche den Antrag endgültig beschließt. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können vom Ausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, können aber von der Beitragszahlung befreit werden.

§6

Jedes Mitglied hat eme einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird regelmäßig, jedoch mindestens alle 3 Jahre, durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Mindestbeitrag beträgt 50 €.

Die Mitglieder sind verpflichtet einen Jahresbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird in der jährlichen Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr festgelegt.

Jedes Mitglied hat das Recht das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

Sämtliche vom Verein geliehene oder zur Verfügung gestellten Gegenstände und finanzielle Mittel sind nach Ausscheiden aus dem Verein innerhalb von 1 Kalendermonat zurückzugeben.

Jedes Mitglied verpflichtet sich den Verein durch angemessene Arbeitsdienste zu unterstützen.

§7

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch Austritt
  • durch Ausschluss
  • durch Ableben

Der Austritt kann jederzeit zum Jahresende mit einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • Beitragsrückstand von mehr als 1 Geschäftsjahr,
  • grober oder wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung,
  • unehrenhaftes oder vereinsschädigendes Verhalten,
  • Desinteresse am Vereinsleben.

Über den Ausschluss entscheidet der Ausschuss. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung. Bereits geleistete Beitragszahlungen werden nicht zurückerstattet.

§8

Die Organe des Vereins sind:

  • Vorstand
  • Ausschuss
  • Mitgliederversammlung

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem 1. Vorsitzenden
  • dem 2. Vorsitzenden

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie sind je alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Ihm obliegt die Führung des Vereins. Der Ausschuss besteht aus:

  • dem Vorstand
  • sowie mindestens 3 Ausschussmitgliedern

Der Ausschuss beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Angelegenheiten, sonst steht er dem Vorstand beratend zur Seite. Seine Mitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens em Vorstandsmitglied, sowie zwei Ausschussmitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung.

§9

Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens 8 Wochen erfolgen. Anträge müssen schriftlich und 6 Wochen vor der Versammlung eingereicht sein. Anträge werden zunächst im Ausschuss beraten und nach Prüfung der Mitgliederversammlung vorgelegt. Gründe für die Ablehnung durch den Ausschuss sind lediglich mündlich mitzuteilen.

Der Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

  • die Entgegennahme der Jahresberichte
  • die Entlastung
  • die Wahl der Vorstands-und Ausschussmitglieder
  • die Festsetzung des Beitrags
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins

Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen; er muss dies tun, wenn ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von berechtigten Gründen verlangt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

Versammlungsleiter und Schriftführer werden jeweils zu Beginn der Versammlung durch einfache Mehrheit der Anwesenden bestimmt.

§ 10

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall eines steuerbegünstigten Zweckes wird das Vereinsvermögen einer unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Organisation zugeführt.

§ 11

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.